10 Gründe, das Bloggen zu lieben

Sebastian Angermeyer • 13. März 2019

Ihre Community kann am besten Ihre Stimme wahrnehmen, wenn Sie Beiträge auf einem eigenen Blog veröffentlichen. Hier finden Sie die 10 wichtigsten Gründe, warum Sie das Schreiben von Beiträgen in einem Blog lieben werden.

Jeder kann es: Jeder kann mehr oder weniger gut einen Beitrag in einem Blog über ein Thema schreiben, das ihn interessiert. Jeder hat eine Stimme. Diejenigen mit der besten Stimme werden den Sprung an die Spitze schaffen. Der Autor verleiht seiner Persönlichkeit Ausdruck: In Blog-Beiträgen hat der Autor mehr Spielraum als in anderen Formaten, seine eigene Stimme und Persönlichkeit einzubringen. Blogs bieten eine großartige Möglichkeit zur Massenkommunikation: Sie können Menschen helfen, neue Dinge lernen, Ihr Publikum unterhalten – die Möglichkeiten sind so unbegrenzt wie aufregend. Blogger erreichen damit ein riesiges Publikum. Geld verdienen können Sie auch: Mit dem richtigen Blog können Sie durch Werbung und gesponserte Beiträge gutes Geld verdienen. Es erweitert den Gedankenhorizont: Gedankengänge lassen sich besser in gut geschriebenen Blog-Beiträgen ausdrücken als in beliebigen, unreflektierten Statusmeldungen auf Facebook. Gründen Sie Ihre eigene Community: Als Blogger baut man eine Verbindung zu anderen Menschen auf, mit denen man Interessen teilt. Indem Sie Ihrer Community Ihre Vorstellungen und Meinungen mitteilen, können Sie zum Vordenker werden. Ihre SEO profitiert davon: Wenn Sie auf Ihrer Website für aktuelle und relevante Inhalte sorgen, kann Ihr Blog ihrem SEO-Ranking und Ihrem Geschäft einen Schub verleihen. Besucher kehren auf Ihre Website zurück: Wenn Sie Ihren Blog regelmäßig pflegen und starke Inhalte präsentieren, binden Sie auch Besucher an sich und verhelfen Ihrer Website zu mehr Traffic. Es kostet nichts: Ein Blog-Beitrag kostet nichts, sodass Sie sich nicht zurückhalten müssen, wenn Sie etwas zu sagen haben. Werden Sie zu einem Vordenker: In Ihrem Blog können Sie Ihrer Originalität und Individualität freien Lauf lassen. Wenn die Leute Ihre Ideen mögen, können Sie in Ihrer Branche zum Vordenker werden. Was lieben Sie sonst noch am Bloggen? Sagen Sie es uns!

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die aktuelle Rechtslage und ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie wissen möchten, was die beschriebenen Entwicklungen konkret für Ihr Unternehmen bedeuten – sprechen Sie uns gern über die auf dieser Seite bereitgestellten Kontaktmöglichkeiten an.

Lassen Sie uns in Datenschutz eintauchen - Unser Datenschutz Deep Dive

Ein Recruiter, der konzentriert ein Social-Media-Profil auf seinem Laptop durchsucht
von André Mengel 14. Mai 2026
Was ist zulässig? Die Recherche in allgemein zugänglichen Quellen wie Google, LinkedIn oder Xing ist im Bewerbungsverfahren grundsätzlich nicht verboten. Sie kann auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden – die Verarbeitung ist zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person erforderlich. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die recherchierten Informationen einen direkten Bezug zur beruflichen Eignung für die konkret zu besetzende Stelle haben. Wichtige Einschränkung: Nicht jede Information, die online zu finden ist, darf auch verwendet werden. Inhalte, die auf besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 13 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 DSGVO schließen lassen – etwa Gesundheitszustand, religiöse Überzeugungen oder politische Meinungen. Wer solche Informationen im Rahmen einer Online-Recherche auffindet, muss sie schlicht ignorieren. Die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO – und was passiert, wenn sie fehlt Wer als Verantwortlicher personenbezogene Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhebt, sondern aus öffentlich zugänglichen Quellen, unterliegt der Informationspflicht des Art. 14 DSGVO. Das bedeutet: Die betroffene Person muss darüber informiert werden, dass und welche Daten erhoben wurden, aus welcher Quelle sie stammen und zu welchem Zweck sie verarbeitet werden. Im Bewerbungsverfahren bedeutet das konkret: Wer Bewerbende googelt, ist verpflichtet, sie darüber zu informieren – spätestens im Rahmen des Vorstellungsgesprächs oder unverzüglich nach der Recherche. Das BAG-Urteil 8 AZR 117/24 – 1.000 Euro für eine Google-Suche Ein Münchener Rechtsanwalt hatte sich bei der Universität Düsseldorf auf eine Stelle in der Rechtsabteilung beworben. Der Personalleiter googelte seinen Namen, stieß auf einen Wikipedia-Eintrag mit Informationen zu einem nicht rechtskräftigen Strafurteil und verwendete diese Information im Auswahlverfahren – ohne den Bewerber darüber zu informieren. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.06.2025 (Az. 8 AZR 117/24) entschieden: Die Internetrecherche war zulässig, die fehlende Information nach Art. 14 DSGVO war es nicht. Die Folge: 1.000 Euro immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen des dadurch eingetretenen Kontrollverlusts über personenbezogene Daten. Das Gericht machte deutlich, dass der Schadensersatz ausschließlich der Ausgleichsfunktion dient – nicht der Bestrafung – und dass die Bewerberin oder der Bewerber einen nachweisbaren, konkreten Nachteil durch den Datenschutzverstoß darlegen muss. Für die Praxis bedeutet das: Jede Internet-Recherche über Bewerbende muss transparent gestaltet werden. Eine entsprechende Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO, die bereits auf die Möglichkeit von Internetrecherchen hinweist, sowie eine mündliche oder schriftliche Mitteilung bei tatsächlich durchgeführten Recherchen nach Art. 14 DSGVO sind zwingend erforderlich. Checkliste: Was muss die Datenschutzinformation für Bewerbende enthalten? Nach Art. 13/14 DSGVO muss eine Datenschutzinformation für Bewerbende unter anderem folgende wichtige Angaben enthalten: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. des Datenschutzbeauftragten Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung (im Bewerbungsverfahren: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO i. V. m. § 26 BDSG) Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Speicherdauer bzw. Kriterien für deren Festlegung Hinweis auf die Rechte der betroffenen Personen (Auskunft nach Art. 15, Berichtigung nach Art. 16, Löschung nach Art. 17 DSGVO) Bei Internetrecherchen: Hinweis auf die Erhebung aus öffentlich zugänglichen Quellen sowie die verwendeten Plattformen als Datenkategorien
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